Allgemeine Geschäftsbedingungen der RECK & Co. (Suisse) AG
1. DEFINITIONEN UND ANWENDUNGSBEREICH
a. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Dritten und der Reck & Co. (Suisse) AG (nachfolgend RECK SUISSE) bestimmen sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), soweit nicht zwingende gesetzliche oder individualvertragliche Vereinbarungen vorgehen.
b. Diese AGB gehen allen anderen Bedingungen von Auftraggebern und Dritten vor. Anderslautende oder widersprechende Bedingungen von Auftraggebern oder Dritten gelten nicht.
c. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB müssen insbesondere in Schriftform getroffen werden, anderenfalls sind sie unwirksam.
d. Diese AGB kommen im Verhältnis zu Verbrauchern nicht zur Anwendung. Auftraggeber für RECK SUISSE können nur gewerbliche Parteien sein.
2. DIENSTLEISTUNGEN
a. Die von RECK SUISSE zu erbringenden Dienstleistungen gliedern sich im Wesentlichen, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, in die nachfolgend aufgezählten Bereiche. Andere oder zusätzliche Dienstleistungen unterfallen ebenfalls diesen AGB. In jedem Fall schuldet RECK SUISSE die Erbringung einer Dienstleistung und keinen bestimmten Erfolg. RECK SUISSE ist dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen Dritte zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen.
b. Sachverständigendienstleistung und Havariekommissariat
Im Rahmen der Sachverständigendienstleistung und der Tätigkeit als Havariekommissar wird RECK SUISSE objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen die Schadenursache sowie die Schadenhöhe auf Grundlage aller vorliegenden Informationen und Dokumente im Rahmen eines Sachverständigenberichtes schriftlich zusammenfassen. Bei Verladeüberwachungen beschränkt sich die Tätigkeit von RECK SUISSE darauf, die betreffende Verladeweise zu dokumentieren und nötigenfalls bei offensichtlich krassen Fehlern, Empfehlungen gegenüber den am Beladungsprozess beteiligten Parteien auszusprechen. In keinem Fall ist RECK SUISSE für die ordnungsgemäße Verladung oder Sicherung des Gutes verantwortlich. Soweit RECK SUISSE nicht schriftlich mit der Überwachung von Fristen zu Schadensersatzforderungen beauftragt wurde, erfolgt durch RECK SUISSE bei Durchführung der Sachverständigendienstleistung und der Tätigkeit als Havariekommissar keine Überwachung von derartigen Fristen.
c. Regress-/Inkassodienstleistung Die Durchsetzung von Regressansprüchen erfolgt nach freien wirtschaftlichem Ermessen von RECK SUISSE als Inkassodienstleister im Namen des Auftraggebers, soweit dieser nicht bereits bei Beauftragung die Durchsetzung des Anspruchs per Klage, den Einsatz einer Rechtsanwaltskanzlei oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens anweist und eine ausdrückliche Kostenübernahme gegenüber RECK SUISSE schriftlich bestätigt.
d. Schadenregulierung Im Rahmen der Regulierungstätigkeit wird RECK SUISSE objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen die versicherte Deckung und den ersatzpflichtigen Schaden auf Grundlage aller vorliegenden Versicherungsdokumente, Informationen und Schadendokumentation prüfen und in Form eines Regulierungsschreibens zusammenfassen. Soweit keine
individualvertraglich anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, wird RECK SUISSE dieses Regulierungsschreiben dem Versicherer zur endgültigen Entscheidung und Auszahlung des
Schadens vorlegen.
Soweit RECK SUISSE nicht schriftlich mit der Überwachung von Fristen zu Schadensersatzforderungen beauftragt wurde, erfolgt durch RECK SUISSE bei Durchführung der Regulierungsdienstleistung keine Überwachung von derartigen Fristen. Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm genannte Zielkonto sich auf keiner Sanktionsliste befindet. Der Auftraggeber hält RECK SUISSE von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit der Zahlung auf ein sog. Sanktionslisten-Konto ergeben können.
3. BEAUFTRAGUNG UND AUFTRAGSANNAHME
a. Alle Aufträge müssen an RECK SUISSE schriftlich übermittelt werden oder müssen bis Ende des nächsten Werktages nach Beauftragung von RECK SUISSE bestätigt werden.
b. Bis zur Bestätigung der Auftragsannahme durch RECK SUISSE in Schriftform oder per E-mail gilt der Auftrag als nicht angenommen.
c. Bei dringlichen und fristgebundenen Aufträgen muss der Auftraggeber RECK SUISSE zusätzlich unverzüglich telefonisch über die Beauftragung und Dringlichkeit in Kenntnis setzen. Sofern der Auftraggeber die telefonische Mitteilung über die Dringlichkeit unterlässt, sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen RECK SUISSE ausgeschlossen.
4. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle ihm zugänglichen Informationen und Unterlagen in Bezug auf den betreffenden Auftrag an RECK SUISSE weiterzuleiten.
b. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet RECK SUISSE bei der Durchführung der Dienstleistung bestmöglich zu unterstützen.
c. Die von RECK SUISSE erstellten Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Auftrag sind ausschließlich für den Auftraggeber und für dessen Verwendung gefertigt worden. Die Nutzung der der Schriftstücke durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von RECK SUISSE.
d. Der Auftragnehmer hat die von RECK SUISSE erbrachte Leistung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Leistungsempfang anzuzeigen. Anderenfalls gilt die von RECK SUISSE erbrachte Leistung als akzeptiert, so dass Ersatzansprüche nach Ablauf der vorstehenden Frist verwirkt wären.
e. Aus dem Rechtsverhältnis mit RECK SUISSE können ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RECK SUISSE keine Rechte an Dritte abgetreten werden. Ausgenommen sind Geldforderungen.
5. VERGÜTUNG UND AUSLAGENERSATZ
a. Die Gebühren von RECK SUISSE für Tätigkeiten des Havariekommissars / Sachverständigentätigkeit werden auf Stundenhonorarbasis der jeweils aktuellen Sätze berechnet.
b. Für Regressdienstleistungen werden die Gebühren erfolgsabhängig (No Cure-No Pay) auf Grundlage der aktuellen Regressgebührentabelle oder nach Wahl von RECK SUISSE auf Stundenhonorarbasis berechnet.
c. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber zu tragen. Alle Auslagen von RECK SUISSE, auch für den Einsatz von Dritten, die ggf. für die Erbringung der Dienstleistung
eingesetzt wurden, sind stets durch den Auftraggeber zu tragen und sind ebenso wie Rechnungsbeträge und Rechnungen über Abschlagszahlungen bei Rechnungsstellung sofort fällig.
d. Es ist die in der Rechnung ausgewiesene Währung geschuldet. Eine Umrechnung in Fremdwährung stellt nur eine unverbindliche Indikation dar.
e. Eine Aufrechnung gegen Forderung von RECK SUISSE ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. KÜNDIGUNG DES AUFTRAGSVERHÄLTNISSES
Das Auftragsverhältnis kann von beiden Teilen mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber trägt im Falle der Kündigung das bis dahin angefallene Stundenhonorar und die Auslagen von RECK SUISSE, dies gilt auch bei Kündigungen von Regress-/Inkassoaufträgen.
7. HAFTUNG
a. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen RECK SUISSE sind der Höhe nach auf maximal CHF 25.000,- je Schadenfall begrenzt. Es sei denn, zwingend anwendbare Rechtsvorschriften sehen einen anderen Betrag vor. Für etwaige Folgeschäden und solche Schäden, die für einen derartigen Vertrag bei Beauftragung typischerweise nicht vorhersehbar waren, haftet RECK SUISSE nicht.
Für einfache Fahrlässigkeit von RECK SUISSE entfällt jegliche Haftung.
b. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden bzw. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Auftraggebers.
c. RECK SUISSE haftet nur dann für eine Pflichtverletzung entsprechend den vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüssen, wenn der Anspruchsteller nachweist, dass RECK SUISSE die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat.
d. Werden von RECK SUISSE Dritte für die Durchführung eines Auftrages involviert, so haftet RECK SUISSE nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Dritten.
e. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für die Organe, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von RECK SUISSE.
8. VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche gegen RECK SUISSE, seine Organe, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsabschluss, der durch RECK SUISSE schriftlich angezeigt wird.
9. EINSCHRÄNKUNG VON HAFTUNGSAUSSCHLÜSSEN
Alle vorgenannte Beschränkungen und Ausschlüsse der Haftung finden keine Anwendung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
10. RECHT UND GERICHTSSTAND
a. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegen RECK SUISSE, seine Organe oder Mitarbeiter ist Basel.
b. Es ist ausschließlich Schweizerisches Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
c. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Dienstleistungen von RECK SUISSE ist Basel, Schweiz.
11. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sofern einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt durch Vertragsauslegung eine Vereinbarung, die in ihrer Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung des Regelungsbereiches am nächsten kommt.
02/2022