Verkaufsbedingungen der Reck & Co. (Suisse) AG
1 Diese „Bedingungen” gelten für alle Rechtsbeziehungen des Verkäufers zum Bieter, Käufer und zu sonstigen Dritten hinsichtlich der Ausschreibung und des Verkaufs beschädigter und/oder notleidender Güter aller Art. Diese Verkaufsbedingungen gehen allen anderen Geschäftsbedingungen von Käufern, Bietern oder sonstigen Dritten vor. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Bedingungen müssen in Schriftform getroffen werden und ausdrücklich vom Verkäufer schriftlich anerkannt werden, anderenfalls sind sie unwirksam.
2. Der Verkäufer wird hinsichtlich der Ware gegenüber Bietern, Käufern und sonstigen Dritten im Namen und für Rechnung wen es angeht” tätig, es sei denn, in der Ausschreibung wird ausdrücklich ein bestimmter Auftraggeber namentlich als solcher genannt.
3. Ausschreibungen und Verkäufe werden vom Verkäufer mit eigenüblicher Sorgfalt durchgeführt. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen entsprechend den Angaben des Auftraggebers des Verkäufers und den dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorliegenden Warendokumenten. Der Verkäufer übernimmt darüber hinaus keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, ebenso nicht für eventuell fehlende Hinweise auf Mängel oder Schäden der Ware.
Da beschädigte oder notleidende Güter zum Verkauf ausgeschrieben werden, muss sich jeder Interessent eigenverantwortlich über den Zustand der Güter informieren. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in anderer Funktion die Ware zuvor besichtigt haben sollte.
4. Aus der Beschreibung der Ware in der Ausschreibung, dem Verkaufsangebot oder aus ergänzenden Informationen folgt in keinem Fall die Zusicherung einer Eigenschaft der Ware.
5. Der Verkäufer bietet im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Gelegenheit zur Besichtigung der Güter während der ortsüblichen Arbeitszeit im Lagerort auf Kosten und Risiko des Interessenten und gegen Zahlung eventuell entstehender Kosten des Verkäufers und/oder des Lagerhalters.
Der Verkäufer kann auch vor der Besichtigung der Güter durch den Interessenten, Bieter oder Käufer, diese um Einzahlung eines angemessenen Anteils der zu erwartenden Kosten bitten.
Die Interessenten, Bieter oder Käufer garantieren dem Verkäufer, dass sie für alle Folgen, die sich aus einer nicht vorgenommenen Besichtigung oder unzureichenden Untersuchung der Güter ergeben, den Verkäufer auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen und Forderungen freihalten.
Der Verkäufer und sein Auftraggeber haften in keinem Falle für die Folgen eventuell nicht ausreichender Besichtigungs- und Prüfungsmöglichkeit.
6. Gebote müssen beim Verkäufer innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist eingegangen sein.
6.1 Jeder Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf von 48 Stunden nach Ablauf der Bietungsfrist gebunden.
6.2 Der Verkäufer ist gegenüber einem Bieter unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, dessen Gebot zu akzeptieren.
Der Kaufvertrag über die Ware kommt durch Annahme des Gebotes durch den Verkäufer zustande. Soweit die Ausschreibung keine andere Bestimmung enthält, ist die Zahlung des Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer oder sonstiger öffentlich-rechtlichen Abgaben sofort fällig. Lager- bzw. Liegekosten u. ä. gehen nur bis zu 3 Werktagen nach Kaufabschluss zu Lasten des Verkäufers. Auslagerungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Eventuell erforderliche Papiere für Ein- und Ausfuhr oder sonstiges InVerkehr-Bringen der Ware hat allein der Käufer zu beschaffen.
7.1 Die Berechnung des Kaufpreises basiert auf dem in der Ausschreibung angegebenen Maß (Menge, Gewicht, Volumen etc.). Dieses wird vom Käufer als endgültig anerkannt, sofern es nicht um mindestens 5 % vom tatsächlichen Maß abweicht, was der Käufer auf seine Kosten durch unabhängige Sachverständige binnen längstens 3 Tagen feststellen lassen und binnen 7 Tagen dem Verkäufer anzeigen muss. Dem Verkäufer muss Gelegenheit gegeben werden, an dieser Feststellung des Maßes teilzunehmen. Gleiches gilt, falls in der Ausschreibung ein Circa-Maß angegeben wurde.
7.2 Die Ware wird in dem Zustand verkauft, wie sie steht und liegt, ohne Haftung und Gewährleistung hinsichtlich Güte, Qualität und Beschaffenheit. Vom Abschluss des Kaufvertrages an trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware. Der Verkäufer und sein Auftraggeber haften in keinem Falle für eine Verschlechterung der Ware zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Käufer sie besichtigt hat oder sie hätte besichtigen können und der Übergabe der Ware an den Käufer es sei denn, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten hätten die Verschlechterung grob schuldhaft herbeigeführt.
7.3 Der Bieter/Käufer anerkennt mit der Abgabe seines Gebotes oder sonstiger zum Kaufabschluss führender Erklärung Kenntnis davon zu haben, dass es sich um beschädigte oder notleidende Güter handelt, die mit Fehlern, Mängeln und Schäden behaftet sein können – auch unerkannt gebliebenen -, die sie zum Gebrauch oder Verbrauch ungeeignet machen und im Einzelfall auch Folgeschäden herbeiführen können.
Der Verkäufer und sein Auftraggeber haften hierfür nicht. Der Verkäufer verweist den
Käufer im Rahmen des Produkthaftpflichtgesetzes und ähnlicher Vorschriften an seinen Auftraggeber, den er bei Aufforderung namhaft machen wird. Die Beachtung gesundheitspolizeilicher und/oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen obliegt allein dem Käufer.
7.4 Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht fristgemäß, hat der Verkäufer das Recht, nach einmaliger Mahnung mit 2-tägiger Frist die Ware freihändig anderweitig zu Lasten des Käufers zu verwerten. Der ursprüngliche Käufer und Bieter bleibt zum Ersatz eines Mindererlöses und etwaiger Kosten sowie zum Ausgleich sonstiger Nachteile verpflichtet. Der Käufer hat jedoch keinen Anspruch auf eventuellen Mehrerlös.
8. Alle Erklärungen, Ausschreibungen, Vertragsannahmen etc. von Auftraggeber/Verkäufer stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, richtiger und vollständiger Selbstlieferung, sofern Auftraggeber/Verkäufer bei Abgabe obiger Erklärungen etc. nicht die Verfügungsmacht über die Ware haben.
Dies gilt auch dann, wenn die genannten Erklärungen etc. keinen Hinweis auf eine noch fehlende Verfügungsmacht über die Ware enthalten, wozu in keinem Fall eine Verpflichtung besteht. Enthält der Verkäufer nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Ware, beschränkt sich seine Haftung auf die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Von Ansprüchen Dritter hält der Käufer den Verkäufer vollumfänglich frei.
9. Im Falle eines Rechtsmangels beschränkt sich die Haftung des vom Verkäufer vertretenen Auftraggebers auf die, eventuell auch anteilige, Rückzahlung des Kaufpreises unter Ausschluss jedweden weiteren Ersatzes. Eine Haftung des Verkäufers selbst besteht in keinem Fall.
1 0. Die Haftung des Verkäufers, seiner Mitarbeiter, seiner Erfüllungsgehilfen, seiner gesetzlichen Vertreter und seines Auftraggebers für Ersatzansprüche gleich welcher Art und Rechtsgrundlage ist – soweit nach vorstehenden Bedingungen eine Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen oder anderweitig geregelt ist – auf den Fall groben Verschuldens;
1 0.1 Unmittelbare Ansprüche gegen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, deren sich der Verkäufer/sein Auftraggeber bedient, sind – außer bei Vorsatz dieser Personen ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen der ihnen übertragenen vertraglichen Pflichten handelten.
10.2 Ersatzpflichtig sind nur unmittelbare Schäden und soweit diese vertragstypisch vorhersehbar waren.
10.3 Eine Ersatzpflicht des Verkäufers oder seines Auftraggebers ist im Übrigen in jedem Fall auf einen Maximalbetrag von insgesamt CHF 10.000,00 beschränkt, außer im Falle groben Verschuldens der Vorgenannten oder eines ihrer leitenden Angestellten.
1 1 Ansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer, seine Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und dessen Auftraggeber erlöschen mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß Ziffer 7.1
1 2 . Es wird ausdrücklich vereinbart, dass eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ausgeschlossen wird.
1 3 . Für alle Rechtsbeziehungen, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, gilt ausschließlich Schweizer Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
1 3.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers Basel, Schweiz.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegen den Verkäufer, seine Organe oder Mitarbeiter ist Basel, Schweiz.
13.3 Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies das Bedingungswerk im Übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen oder Teile davon werden ersetzt und Lücken werden ausgefüllt durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Basel im Januar 201 5
Reck & Co. (Suisse) AG