Geltender Haftungsanspruch bei Verstoß gegen das Stapelverbot

Die Absenderin beauftragte den Frachtführer mit dem Transport von Produkten zur Blutgewinnung und Bluttransfusion von Deutschland nach Österreich. Im Rahmen ständiger Vertragsbeziehungen war zwischen den Parteien ein generelles Stapelungsverbot hinsichtlich der zu transportierenden Paletten vereinbart. Sowohl der Transportauftrag als auch der vom Fahrer unterzeichnete Lieferschein enthielten den Hinweis „nicht stapelbar“.

Entgegen der Vereinbarung wurden die übernommenen Paletten in Gewahrsam des Frachtführers gestapelt. Ein Teil der Sendung wurde beschädigt und infolgedessen durch die Absenderin vernichtet. Eine Überprüfung der Gewährleistung der Sterilität der beschädigten Produkte war technisch und wirtschaftlich nicht durchführbar. Die Produkte waren daher zu ihrer bestimmten Verwendung nicht mehr geeignet.

Den verlangten Ersatz des Schadens wies der Frachtführer mit der Begründung zurück, die beschädigten Produkte hätten sachverständig begutachtet werden müssen. Durch die zwischenzeitliche Vernichtung der Produkte hätte die Geschädigte die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Die exakte Schadenhöhe sei nicht mehr feststellbar.

Im Übrigen sei die Haftung der Auftragnehmerin auf 8,33 Sonderziehungsrechte / kg der beschädigten Produkte begrenzt. Die Stapelung der Paletten sei versehentlich im üblichen Arbeitsablauf erfolgt, ohne dass besondere Nachlässigkeit geherrscht hätte. Der Eintritt des Schadens sei bei der äußerlichen Kompaktheit der Kartons nicht vorhersehbar gewesen.

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„In der Vernichtung beschädigten Transportguts liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadenminderung, wenn eine Verwertung in jedem Fall ausgeschlossen ist.“

Marc Friedrich
Geschäftsführer Reck & Co.

Unser Ansatz:

Nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, setzten wir den Anspruch der Absenderin klagweise durch. Unserer Auffassung nach war die während des Transports erfolgte, vertragswidrige Stapelung als grob fahrlässig zu bewerten. Dagegen lag ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht unseres Erachtens nicht vor, da eine Wiederherstellung der Sterilität der Produkte nicht möglich war.

Das Ergebnis:

Ein Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Stapelverbot ist auch nach österreichischer Rechtsprechung als grob fahrlässig im Sinne des Art. 29 CMR zu werten. In der Vernichtung beschädigten Transportguts liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadenminderung, wenn eine Verwertung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Somit schloss sich das österreichische Landgericht unserer Auffassung an und verurteilte den Frachtführer zur Zahlung der vollen Haftung.

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